
Gesetzliche Pflicht · § 5 ArbSchG
Die Beurteilung ist gemacht, der Bericht liegt vor – und dann? Für viele Unternehmen beginnt genau hier die eigentliche Arbeit. Denn das Arbeitsschutzgesetz verlangt nicht nur die Analyse, sondern wirksame Maßnahmen und deren Überprüfung.
Als approbierte psychologische Psychotherapeutin übersetze ich die Handlungsempfehlungen aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung in ein konkretes, umsetzbares Programm – und begleite Sie bei der Einführung.
Der rechtliche Rahmen
Seit der Novellierung 2013 nennt § 5 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz die „psychischen Belastungen bei der Arbeit“ ausdrücklich als zu beurteilende Gefährdung. Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber – unabhängig von der Unternehmensgröße.
In der Praxis wird der Auftrag häufig auf die Analyse verkürzt. Dabei beschreibt das Gesetz einen Kreislauf: Nach § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen, sie auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Bedarf anpassen. Nach § 6 ArbSchG sind das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.
Eine Gefährdungsbeurteilung, aus der keine Maßnahmen folgen, erfüllt diesen Anspruch also nicht – und lässt vor allem die Belastungen bestehen, die sie gerade sichtbar gemacht hat.
Handlungsfelder
Die Leitlinie der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) unterscheidet fünf Merkmalsbereiche. Ihre Ergebnisse lassen sich diesen Feldern zuordnen – und damit gezielt bearbeiten.
Handlungsspielraum, Verantwortung, Qualifikation, emotionale Anforderungen und Vollständigkeit der Aufgabe.
Arbeitszeit, Arbeitsabläufe, Unterbrechungen, Termin- und Leistungsdruck sowie Kommunikationswege.
Zusammenarbeit im Team, Führungsverhalten, Konflikte, Wertschätzung und soziale Unterstützung.
Lärm, Beleuchtung, Klima, Ergonomie und die Gestaltung der Arbeitsmittel und Arbeitsplätze.
Mobile Arbeit, Homeoffice, ständige Erreichbarkeit und die Entgrenzung von Arbeit und Freizeit.
So gehen wir vor
Wir gehen Ihren Ergebnisbericht durch und ordnen die Befunde ein: Was ist dringend, was ist strukturell, wo genügt eine kleine Korrektur?
Aus den Handlungsempfehlungen entsteht ein konkreter Maßnahmenplan – mit Verantwortlichkeiten, Zielgruppen und realistischer Zeitschiene.
Workshops, Führungskräfteberatung, Einzelcoachings oder Teamformate – ich führe die verhaltensbezogenen Maßnahmen durch und unterstütze bei den verhältnisbezogenen.
§ 3 ArbSchG verlangt, Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und anzupassen. Wir vereinbaren, woran Sie den Erfolg festmachen und wann nachgesteuert wird.

Warum psychologische Expertise
Ob hinter einem Befund eine Frage der Arbeitsorganisation, ein Führungsthema oder eine beginnende Erschöpfungssymptomatik steht, lässt sich aus einer Kennzahl allein nicht ablesen. Meine klinische Erfahrung seit 2011 hilft dabei, die richtige Ebene zu treffen – und Maßnahmen zu wählen, die tatsächlich am Problem ansetzen.
Gleichzeitig bleibt die Trennung sauber: Ich arbeite für Ihr Unternehmen an Strukturen und Kompetenzen, nicht an Diagnosen einzelner Mitarbeitender. Einzelgespräche unterliegen der Schweigepflicht.